Immobilienverkauf in Wien im Bundesland undefined - öffentliche Versteigerung
Bebaubares Grundstück in Traumlage
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331 000 EUR Schätzwert
Hauptstraße 44, Mauerbachstraße 3, 1140 Wien
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Die zum Verkauf stehende bebaubare Liegenschaft umfasst ein unbebautes Grundstück mit einer Fläche von 238 m². Die Parzelle weist eine Straßenfront von etwa 10 m zur Mauerbachstraße im Norden und 10 m zur Hauptstraße im Süden auf. Aktuell ist das Grundstück gärtnerisch ungepflegt und zeigt einen Wildwuchs aus Gestrüpp, Bäumen und Sträuchern. Die Topographie der Fläche ist nahezu eben und waagrecht, was eine vielseitige Nutzung ermöglicht.
Die geschätzte Wert der Liegenschaft beträgt 331.000,00 Euro. Die Zwangsversteigerung findet am 26. August 2025 um 10:30 Uhr statt. Interessenten haben die Möglichkeit, die Liegenschaft im Vorfeld zu besichtigen, wobei eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich ist.
Bei der Versteigerung sind die genauen Verfahrensmodalitäten zu beachten, darunter die Sicherstellung eines Vadiums in Form eines Sparbuches. Weitere Informationen zur Versteigerung, den anfallenden Kosten und der Abwicklung können beim zuständigen Gericht eingeholt werden.
Grundstück
238 m² Grundstücksfläche
Objektbeschreibung
Die unbebaute Liegenschaft besteht aus dem Grundstück mit der Nr. .84 in der EZ 37 und grenzt nordseitig mit einer Länge in Straßenflucht von rund 10m an die Mauerbachstraße und südseitig ebenfalls mit einer Länge in Straßenflucht von rund 10m an die Hauptstraße. Das Grundstück ist unbebaut und gärtnerisch ungepflegt sowie mit Gestrüpp, einzelnen Bäumen und Sträuchern bewachsen ("Wildwuchs"). Die Liegenschaft ist als nahezu eben und waagrecht zu bezeichnen.
Werte
Amtliche Schätzung
Mindestgebot
Anzahlung
331 000 EUR
165 500 EUR
33 100 EUR
Bemerkungen
Im Folgenden wird hier versucht, die häufigsten Fragen im Rahmen der Zwangsversteigerung in Wien zu klären >>>>
* ALLGEMEINES:
Wenn der Eigentümer einer Liegenschaft (Grundstück, Haus, Wohnung udgl) seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, können seine Gläubiger in letzter Konsequenz den zwangsweisen Verkauf seiner Liegenschaft (Zwangsversteigerung) begehren. Im Verfahren trägt der Eigentümer die Bezeichnung „Verpflichteter”. Das Bezirksgericht bereitet die Zwangsversteigerung vor und leitet den Versteigerungstermin. Das Verfahren ist durchaus mit einem Verkauf einer Liegenschaft zu vergleichen, wobei die fehlende Zustimmung des Eigentümers durch den vom Gericht erteilten „Zuschlag” ersetzt wird. Der „Käufer” heißt im Versteigerungsverfahren „Ersteher”.
* GEGENSTAND DER VERSTEIGERUNG:
Zur Versteigerung gelangen Grundstücke, Wohnungen, Häuser, Betriebsgebäude udgl. Zum genauen Gegenstand wird auf das Edikt und das Schätzgutachten samt Beschreibung verwiesen. Für das Flächenausmaß bzw die Nutzfläche wird vom Gericht keine Haftung übernommen. Ob auch Zubehör mitversteigert wird, ist ebenfalls dem Edikt zu entnehmen. Das Edikt wird nur mehr im Internet veröffentlicht, aber nicht me...
Besichtigungszeit
Die Besichtigung ist grundsätzlich von der verpflichteten Partei bzw allfälligen Mietern zu dulden (vgl Feld „SONSTIGE HINWEISE“). Sollte der Zugang nicht gewährleistet werden, kann über schriftlichen Antrag (einlangend bei Gericht mindestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin) ein Besichtigungstermin mit Schlosser festgesetzt werden. Vorläufig wird von Amts wegen ein Besichtigungstermin ohne Beisein einer Amtsperson (und ohne Schlosser) festgesetzt für:
21.08.2025, 16:00 Uhr
Sonstiges
Im Feld „SONSTIGE HINWEISE“ findet sich ein Art Merkblatt für Ersteher und Interessenten, in welchem FAST ALLE WESENTLICHEN Fragen auch für Personen, die noch nie bei einer Versteigerung waren, beantwortet werden. Bitte lesen sie diese Angaben vollständig durch. Wenn Sie dann noch Fragen haben sollten, steht Ihnen das Gericht gerne unter der oben angeführten Telefonnummer für Auskünfte zur Verfügung. Zu Frage der Beschaffenheit (Beschreibung, Fotos, Pläne, Bewertung) der Liegenschaft wird darauf hingewiesen, dass die Befundaufnahme durch den Sachverständigen ohne Beisein des Richters erfolgte. Fragen dazu können daher am besten durch Einsichtnahme in das ausführlich schriftliche Gutachten abgeklärt werden, welches auch im Volltext in der Ediktsdatei abrufbar.
H E R V O R Z U H E B E N ist:
O Das VADIUM kann AUSSCHLIESSLICH (!) in Form eines Sparbuches (Namenssparbuch oder Losungswortsparbuch; echte
S p a r – U r k u n d e , kein sogenanntes „Online-Sparbuch“ odgl) erlegt werden; Bargeld, Scheck, Überweisung, Bankgarantie odgl sind NICHT zulässig (vgl Feld „SONSTIGE HINWEISE“). Die Rechtslage lässt NUR!! eine Sparurkunde als Vadium zu, selbst, wenn manche Banken kein Sparbuch ausste...
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Haftungsausschluss
Dieser Inhalt dient lediglich zur allgemeinen Information und wird ohne Garantie hinsichtlich Genauigkeit oder Vollständigkeit bereitgestellt. Beschreibungen von Eigenschaften, Dokumenten und Abbildungen könnten ungenau sein. Es wird empfohlen, eigene Recherchen durchzuführen und bei Bedarf unabhängigen fachlichen Rat einzuholen.