30. Juli 2025

Zwangsversteigerungen von Immobilien sind in Österreich ein klar strukturiertes, streng geregeltes Verfahren. Ziel ist es, offene Forderungen eines Gläubigers effizient hereinzubringen und gleichzeitig Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu garantieren. Anders als häufig vermutet, birgt dieser Prozess nicht nur Risiken, sondern auch zahlreiche Chancen für Investoren, die rechtliche Spielregeln beherrschen.
„Eine gut vorbereitete Teilnahme an einer Versteigerung erlaubt es, außergewöhnliche Immobilienwerte unter Marktpreis zu realisieren.“
Die EO bildet das Herzstück des österreichischen Vollstreckungsrechts. Wesentliche Bestimmungen:
Verfeinert die EO für Grundstücke und Gebäude, u. a. hinsichtlich Ausschr eibung, Form der Ediktsdatei und Veröffentlichungspflichten.
Regeln Eigentumsübergang, Rangfolge der Pfandrechte sowie Lastenfreistellung.
Definiert die Zuständigkeit der Bezirksgerichte als Vollstreckungsorgane.
Leitet das Verfahren, stellt das Versteigerungsedikt aus, überwacht Bietverlauf und Zuschlag.
Ertellt das Schätzgutachten. Der gerichtlich festgelegte Verkehrswert bildet die Basis für Limitpreise und Finanzierungsgespräche.
Beantragt die Zwangsversteigerung und kann das Verfahren unter gewissen Voraussetzungen jederzeit zurücknehmen, sobald Zahlungen erfolgen.
Hat bis kurz vor Zuschlag die Möglichkeit, seine Verbindlichkeiten zu begleichen und so die Versteigerung abzuwenden.
Interessenten müssen vor Beginn eine Bietervormerkung und eine Sicherheitsleistung (10 % des Schätzwerts) hinterlegen. Nach Zuschlag sind sie Besitzer, Eigentümer werden sie mit Eintragung ins Grundbuch.
Mindestgebote liegen häufig bei 50–70 % des gerichtlichen Schätzwerts. Durch kalkulierte Wertsteigerungen (Sanierung, Neunutzung) lassen sich attraktive Renditen erzielen.
Pfandrechte und Dienstbarkeiten erlöschen regelmäßig mit dem Zuschlag. Die so entstehende lastenfreie Immobilie kann unmittelbar höher bewertet werden.
Banken begleiten Zwangsversteigerungen gern, weil Verkehrswert und rechtliche Sicherheit gerichtlich festgelegt sind. Wichtig: Die Finanzierung muss vor dem Termin stehen, da das Meistbot meist binnen 4 Wochen fällig wird.
| Finanzierungsart | Voraussetzungen | Vorteile |
|---|---|---|
| Hypothekarkredit | Bonitätsprüfung, 20–30 % Eigenmittel | Günstiger Zinssatz, lange Laufzeit |
| Zwischenfinanzierung | Nachweis späterer Umschuldung | Schnelle Auszahlung, Überbrückung der 4-Wochen-Frist |
| Barkapital | Liquidität vorhanden | Preisvorteil durch schnellere Zahlung möglich |
| Prozessschritt | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Eintritt eigener Gebote | Bis Zuschlag | § 177 EO |
| Anfechtung des Zuschlags | 14 Tage | § 191 EO |
| Einzahlung des Meistbotes | Max. 4 Wochen | § 179 EO |
| Eintragungsantrag Grundbuch | Unverzüglich nach Zahlung | § 19 GBG |
Ein Anleger ersteigerte ein Zinshaus im 15. Bezirk um 1,2 Mio. €. Der gerichtliche Verkehrswert betrug 1,6 Mio. €. Nach Sanierung der Leerstände (Investition 250 Tsd. €) stieg der Marktwert auf 2,3 Mio. €. Trotz Nebenkosten von insgesamt 10 % des Kaufpreises realisierte der Investor binnen 18 Monaten einen Wertzuwachs von rund 650 Tsd. €.
Kann jedermann mitbieten? Ja, sofern die Sicherheitsleistung entrichtet wird.
Was passiert bei Nichtzahlung des Meistbotes? Der Zuschlag wird aufgehoben, Schadensersatz kann folgen.
Bleibt ein Wohnrecht bestehen? Nur, wenn es grundbücherlich einverleibt ist und nicht kraft Gesetzes erlischt.
Das österreichische Zwangsversteigerungsrecht verbindet Rechtssicherheit mit wirtschaftlichem Potenzial. Wer die gesetzlichen Rahmenbedingungen rund um EO, ImmZV und Grundbuch kennt, kann nicht nur Risiken minimieren, sondern auch attraktive Renditen erzielen. Eine gründliche Vorbereitung, die richtige Finanzierung und strategisches Bieterverhalten verwandeln Zwangsversteigerungen in eine positive Investitionschance.